Ausführungsbestimmungen für den „stärker forschungsorientierten“ Master of Science Studiengang Psychologie mit den Studienschwerpunkten „Arbeits- und Ingenieurpsychologie“ und „Wirtschafts- und Personalpsychologie“ vom 14. Februar 2011 zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB_2009, 3. Novelle)
Zu §2 Abs. 1: Die Technische Universität Darmstadt verleiht nach erfolgreichem Abschluss der mit diesen Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Prüfungen des Master-Studiengangs „Psychologie“ den akademischen Grad Master of Science (abgekürzt M. Sc.) TU Darmstadt.
Zu §3 Abs. 5: Die Prüfungen sollen unmittelbar im Anschluss an die zugehörigen Module abgelegt werden.
Zu §5 Abs. 2: Alle Prüfungen im Master-Studiengang sind studienbegleitend oder vorlesungsbegleitend (nach §5 Abs. 6).
Zu §5 Abs. 3: Die Master-Prüfung wird abgelegt, indem Kreditpunkte gemäß einem in vier Bereiche und mehrere durch Fachprüfungen und/oder Studienleistungen abzuschließende Module gegliederten Prüfungs- und Studienplan erworben werden.
Zu §5 Abs. 4: Die Prüfungen werden den Angaben im Prüfungs- und Studienplan entsprechend schriftlich und/oder mündlich durchgeführt.
Zu §5 Abs. 7: Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Modulen sind im Modulhandbuch zu diesen Ausführungsbestimmungen beschrieben und begrenzt. Änderungen der Modulbeschreibungen sind durch Beschluss der Prüfungskommission zulässig und werden zu Beginn des Semesters, in dem die Änderungen wirksam werden sollen, bekannt gegeben. Zu §5 Abs. 8: Die Anzahl der zu erwerbenden Kreditpunkte ist im Prüfungs- und Studienplan festgelegt.
Zu §12 Abs. 2: Bei der Meldung zur ersten Fachprüfung zu Modulen im Wahlpflichtbereich ist ein von der Prüfungskommission zu genehmigender verbindlicher Studien- und Prüfungsplan für die abzulegenden Modulprüfungen in den Wahlpflichtbereichen vorzulegen, der auch Grundlage langfristiger Planungen des Modulangebots ist. Änderungen des Prüfungsplans sind mit Zustimmung der Prüfungskommission möglich, bevor alle im Prüfungsplan vorgesehenen Prüfungen bestanden sind. Im Falle eines Rücktritts von einer Fachprüfung nach §15 Abs. 1 kann die Genehmigung des Prüfungsplans durch die Prüfungskommission widerrufen werden.
Zu § 17a Abs. 1:
(1) Zugangsvoraussetzung zum M. Sc. –Studiengang ist ein B. Sc. in den Fachrichtungen Bachelor of Science in Psychologie oder ein diesem gleichwertiger Abschluss und die bestandene Eingangsprüfung. Für den „stärker forschungsorientierten“ Master Studiengang „Psychologie“ ist die Basis der qualifizierte Abschluss eines interdisziplinär ausgerichteten Bachelor Studiengangs „Psychologie“. Zusätzlich sind in einer Eingangsprüfung besondere Kenntnisse nachzuweisen, die für ein erfolgreiches Studium im M. Sc. Studiengang Psychologie an der TU Darmstadt erforderlich sind. Diese sind für folgende Bereiche zu nachzuweisen:
(2) Die Kenntnisse nach Abs. 1 Satz 2 und 3 sind im Rahmen einer mündlichen Eingangsprüfung nachzuweisen, die von zwei Prüfern beurteilt wird. § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ist der als Zugangsvoraussetzung vorgelegte Abschluss mit dem eines interdisziplinär ausgerichteten Bachelor Studiengangs „Psychologie“ nicht direkt vergleichbar, weil dieser zu einem überwiegend anwendungsorientierten Studiengang gehört oder sich in wesentlichen Punkten der inhaltlichen Zusammensetzung vom Bachelor Studiengang „Psychologie“ an der TU Darmstadt unterscheidet, so wird über das nachstehende Verfahren bewertet, welche Voraussetzungen fehlen und als Auflagen formuliert werden müssten. Die Eignung für den Master Studiengang wird auf Basis dieser Auflagen und der über die Abschlussnote abgeleiteten Prognose festgestellt, inwiefern durch die Erfüllung der Auflagen eine Verlängerung der Studienzeit über maximal ein Semester hinaus gegenüber der Regelstudienzeit zu erwarten ist.
(4) Wenn Absolventen oder Absolventinnen eines Studiengangs im direkten Vergleich zu dem Studienplan des Bachelor Studiengangs „Psychologe“ der Technischen Universität Darmstadt in der jeweils aktuellen Fassung,
(5) Die Feststellung der Eignung und Auflagen wird durch zwei von der Master Prüfungskommission beauftragte Prüfungsberechtigte vorgenommen. Bei nicht übereinstimmenden Beurteilungen und Empfehlungen entscheidet die Kommission; bei Zweifelsfällen nach einem Gespräch mit dem/r Antragsteller/in.
(6) Bewerber und Bewerberinnen, denen ein Zugang versagt wurde, können sich ein Mal erneut bewerben, wenn seit dem letzten Antrag neue Prüfungsleistungen vorgelegt werden können. Das Unterlassen des Hinweises auf den früheren Antrag wird als Täuschungsversuch gewertet und macht die erneute Beantragung ungültig.
(7) Bewerber und Bewerberinnen, die als geeignet festgestellt werden, können bei Nichtannahme des Studienplatzes in einer späteren Bewerbung ohne weitere Eignungsfeststellung zugelassen werden, wenn diese innerhalb eines Jahres nach der Erstbewerbung erfolgt.
(8) Die Bestimmungen der Eingangsprüfung nach den vorstehenden Absätzen gelten auch für Studienbewerberinnen und -bewerber, die zuvor an einer anderen Hochschule in einem Master Studiengang das Fach Psychologie oder in einen verwandten Studiengang studiert haben und an der Technischen Universität Darmstadt in den Master Psychologie aufgenommen werden wollen.
(9) Der formgebundene Antrag mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen muss bis zum 15. Juli (für ein Wintersemester)/15. Januar (für ein Sommersemester) (Ausschlussfristen) beim Studierendensekretariat/Akademischen Auslandsamt der TU Darmstadt mit folgenden beglaubigten Schriftstücken vollständig eingegangen sein:
Zu §18 Abs. 1: Vor Beginn einer Modulprüfung sollen alle nach Anlage 1 genannten Studienleistungen für das Modul erbracht sein.
Zu §20 Abs.1:
(1) Zum Erwerb des Master of Science im Studiengang Psychologie sind Leistungsnachweise in Form von Studienleistungen und benoteten Fachprüfungen in den im Prüfungs- und Studienplan aufgeführten Modulen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie des Nebenfachbereiches abzulegen und damit 120 Kreditpunkte zu erbringen. Beim Nebenfach richtet sich die Vergabe der Kreditpunkte nach den Gepflogenheiten der anderen Fachbereiche und/oder Studienbereiche in Abstimmung mit der Prüfungskommission für den Master of Science Studiengang Psychologie.
(2) Änderungen und Ergänzungen zu den Modulen sind durch Beschluss des Fachbereichs zulässig und müssen zu Beginn des jeweiligen Semesters bekannt gegeben werden.
Zu §22 Abs. 2: Die Dauer der mündlichen Prüfungen ist im Prüfungs- und Studienplan festgelegt.
Zu §22 Abs. 5: Die Dauer der schriftlichen Prüfungen ist im Prüfungs- und Studienplan festgelegt.
Zu §22 Abs. 6: Soweit Prüfungen sowohl mündliche als auch schriftliche Anteile enthalten, wird die Mindestdauer der jeweiligen Anteile im Prüfungs- und Studienplan festgelegt.
Zu §23 Abs. 3: Die Themenstellung der Abschlussarbeit (Master-Thesis) bedarf der Genehmigung der Prüfungskommission.
Zu §23 Abs. 5: Die Abschlussarbeit (Master-Thesis) ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzufertigen.
Zu §26 Abs. 2: Die Benotung der Abschlussarbeit (Master-Thesis) und zugehörigen Präsentation in einem Prüfungskolloquium (vgl. „zu §5 Abs. 4“) erfolgt durch die Prüfungskommission.
Zu §28 Abs. 3: Im Gesamturteil der Master Prüfung werden die Noten der Prüfungen mit der Zahl der nach „zu §5 Abs. 8“ zu erwerbenden Kreditpunkte für das jeweilige Modul bezogen auf 120 Kreditpunkte gewichtet.
Zu §32 Abs. 1: Unter den Voraussetzungen des §68 Absatz 3 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I, S.374), unter Berücksichtigung der Änderungen durch Gesetze vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), vom 14. Juni 2002 (GVBl. I, S. 255), vom 6. Dezember 2003 (GVBl. I S. 309) und vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) – HHG kann eine Befristung der Prüfung durch die zuständige Prüfungskommission ausgesprochen werden.
Zu §35 Abs. 1: Im Zeugnis der bestandenen Master Prüfung werden neben den Prüfungen mit Angaben der Fachnoten die jeweils erworbenen Kreditpunkte angegeben. Bei der Master-Thesis (Modul FP4) wird das bearbeitete Thema angegeben. Auf Antrag der/s Studierenden an die Master Prüfungskommission kann einer der beiden Studienschwerpunkte „Arbeits- und Ingenieurpsychologie“ oder Wirtschafts- und Personalpsychologie“ mit 69 CP im Zeugnis eingetragen werden, wenn mindestens drei für den Studienschwerpunkt vorgesehenen Modulprüfungen absolviert und in den Hausarbeiten zu FP3 (Praktikum) und FP4 (Master-Thesis) einschlägige Themen erfolgreich bearbeitet wurden. Freiwillige Prüfungen, die in einem Studiengang der TU Darmstadt während oder vor Aufnahme des Masterstudiengangs absolviert wurden, können auf begründeten Antrag in besondere Rubriken des Zeugnisses aufgenommen werden, falls sie nicht in einem anderen Abschlusszeugnis der TU Darmstadt aufgeführt sind.
Zu §36 Abs. 1: Im Falle des § 35 Abs. 1 S. 3 wird in der Master-Urkunde der Studiengang mit dem jeweiligen Zusatz „mit dem Studienschwerpunkt Arbeits- und Ingenieurpsychologie“ oder „mit dem Studienschwerpunkt Wirtschafts- und Personalpsychologie“ angegeben.
Zu §39 Abs. 2: Die Ausführungsbestimmungen treten am 01.04.2011 in Kraft. Sie werden in der Satzungsbeilage der Universitätszeitung der TU Darmstadt veröffentlicht.
Darmstadt, den 14.02.2011
(Prof.Wolfgang Ellermeier, Ph.D.)
Dekan des Fachbereiches Humanwissenschaften der Technischen Universität Darmstadt